Statuten

Statuten des Vereins „Fraternitas Humana“ (Neue Fassung, gültig ab Vereinsversammlung 1. September 2021)

Art. 1 Name
1 Unter dem Namen „Fraternitas Humana“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Solothurn.
2 Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck und Ziel
1 „Fraternitas Humana“ verfolgt ausschliesslich humanitäre Ziele in Peru.
2 „Fraternitas Humana“ unterstützt finanziell und organisatorisch das Kinderhilfswerk „Fraternitas del Perú“ in Casma und verlangt dabei auch Rechenschaft über die Verwendung der gespendeten Gelder

Art. 3 Mittel
1 Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Patenschaften, Legate und durch den persönlichen Einsatz der Mitglieder beschafft.
2 Die Mitgliederbeiträge können auch aus einer Arbeitsleistung bestehen.

Art 4 Mitgliedschaft
1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
2 Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschließt der Vorstand.
3 Alle Mitglieder haben in der Versammlung das gleiche Stimmrecht.
4 Der Austritt aus der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich, sofern das Mitglied seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen ist.
5 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

Art. 5 Vereinsversammlung
1 Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt.
2 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, der Präsidentin, den Präsidenten.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung erfolgt wie oben, oder wenn zehn Mitglieder die Einberufung verlangen.
3 Die Einberufung hat mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

Art. 6 Aufgaben der ordentlichen Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung ist zuständig für:
1 Entgegennahme des Berichts über die Tätigkeit, Jahresrechnung und Revisorenbericht,
2 die Entlastung der Organe des Vereins,
3 Festsetzung des Jahresbeitrages und Genehmigung des Budgets,
4 Genehmigung von Investitionen und Verpflichtungen, welche die normalen betrieblichen Auslagen (das Vierfache normaler monatlicher Betriebsauslagen) übersteigen sowie Veräusserungen (Verkäufe/Schenkungen) von Aktiven des Vereins,
5 Wahl des Vorstandes und der Revisorin, des Revisors,
6 Beschlussfassung über alle vom Vorstand vorgelegten Geschäfte,
7 Anträge an den Vorstand,
8 Statutenänderungen,
9 Regelung der Zeichnungsberechtigung,
10 Abberufung der Organe.

Art. 7 Verfahren
1 Anträge: Anträge können von der Vereinsversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie dem Vorstand schriftlich und nicht später als 14 Tage vor dem Termin der Vereinsversammlung eingereicht werden
2 Beschlüsse: Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
3 Wahlen und Abstimmungen: Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende, der Vorsitzende.

Art. 8 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2 Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
4 Die Präsidentin, der Präsident leitet die Vereinsversammlung.
5 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.
6 Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
7 Der Vorstand überreicht dem Steueramt des Kantons Solothurn alle fünf (5) Jahre eine genehmigte und von der Kontrollstelle geprüfte Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht.
8 Der Vorstand meldet dem Steueramt des Kantons Solothurn allfällige Mutationen im Vorstand.

Art. 9 Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle besteht aus einer Revisorin, einem Revisor.
2 Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3 Die Kontrollstelle hat zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung die Jahresrechnung sowie den Vermögensstand zu prüfen und erstattet ihr Bericht.

Art. 10 Haftung
1 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet primär das Vereinsvermögen.
2 Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Vereins maximal in der Höhe eines jährlichen Mitgliederbeitrages.

Art. 11 Statutenänderung
1 Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der ordentlichen Vereinsversammlung anwesenden Vereinsmitgliedern.
2 Ergänzungen und Änderungen der Statuten sind dem Steueramt des Kantons Solothurn zu melden.

Art. 12 Auflösung
1 Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
2 Bei Auflösung des Vereins ist ein allfälliger Liquidationsüberschuss auf eine steuerbefreite und gemeinnützige Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu übertragen.

Art. 13 Inkrafttreten der Statuten
1 Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die ordentliche Vereinsversammlung am 1. September 2021 in Kraft.
2 Sie ersetzen diejenigen vom 18. Mai 2004.

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